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Thüringer Beauftragter für E-Government und IT (CIO) Dr. Hartmut Schubert schlägt Novellierung des Thüringer E-Government-Gesetzes vor. Digitale Unterschrift gewinnt an Bedeutung. Neue Regelungen zum Schriftformerfordernis sollen Verwaltungsprozesse optim


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Der Thüringer CIO schlägt die Novellierung des Thüringer E-Government-Gesetzes vor. Die neuen Regeln sollen helfen, die digitale Unterschrift weiter zu etablieren. Verwaltungsschreiben und -bescheide sollen zudem im Internet abrufbar sein.

Der CIO weist darauf hin, dass Verwaltungsleistungen bereits heute trotz Schriftformerfordernis vollständig digital abgebildet werden können, ein Beispiel sei das digitale Antragsverfahren zur Ausbildungsförderung (BaFöG digital).

Ein entsprechender Entwurf sei auf Arbeitsebene bereits intensiv vorbereitet worden. Der CIO befürwortet eine Beratung und zügige Verabschiedung in der kommenden Legislaturperiode vor. „Es gib noch ein Delta zwischen Handhabbarkeit, Rechtssicherheit und Informationssicherheit. Dies wollen wir schrittweise schließen“, betont Dr. Hartmut Schubert.

Einem neuen Artikelgesetz hingegen erteilt der Thüringer CIO eine Absage. Dies sei nicht der richtige Weg: „Thüringen hat seit 2018 das von Landesregierung und Parlament verabschiedete E-Government-Gesetz. Hieran gilt es anzuknüpfen. Das Schriftformerfordernis mag heute aus der Zeit gefallen erscheinen. Dennoch muss eine digitale Unterschrift, Rechtssicherheit für Bürger:innen, Unternehmen und auch Verwaltung gewährleisten.“

Der Thüringer CIO betont: „Wir haben es hier mit einer sehr anspruchsvollen Aufgabe und komplexen Rechtslage zu tun. Einfache Lösungen sind schnell daher gesagt, verkennen jedoch oft bestehende rechtsstaatliche Prinzipien und notwendige Maßnahmen zu Informationssicherheit. Niemand will, dass ein Unbekannter eine Abrissgenehmigung für sein Haus erwirkt oder auch nur das Knöllchen des Nachbarn im elektronischen Briefkasten haben.“

In der für 2021 vorgesehenen Novellierung des ThürEGovG ist nun geplant, eine erweiterte Regelung zur Ersetzung des Schriftformerfordernisses zu implementieren und eine Regelung zur Bekanntgabefiktion bei elektronischen Verwaltungsakten aufzunehmen. Damit soll ein weiterer rechtlicher Beitrag zur vollständigen Digitalisierung von Verwaltungsverfahren erbracht werden.

Bereits heute kann die Schriftform nach § 3a Abs. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ersetzt werden. Bislang werden die technischen Anforderungen von vielen Nutzenden jedoch als zu hoch empfunden. Der elektronische Personalausweis und die De-Mail-Postfächer sind noch nicht weit genug verbreitet.

Allerdings zeige sich, dass die technische Entwicklung in diesem Bereich bestehende Hürden abzusenken vermag und bietet die Chance, durch eine nutzerfreundliche und einfache Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (bspw. auf Basis von Fernsignaturen oder Smart-eID) weiter voran zu kommen. Dies sei ein schrittweiser Prozess, den die Landesregierung länderübergreifend aktiv begleite.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Thüringer Beauftragter für E-Government und IT (CIO) Dr. Hartmut Schubert schlägt Novellierung des Thüringer E-Government-Gesetzes vor. Digitale Unterschrift gewinnt an Bedeutung. Neue Regelungen zum Schriftformerfordernis sollen Verwaltungsprozesse optim


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Der Thüringer CIO schlägt die Novellierung des Thüringer E-Government-Gesetzes vor. Die neuen Regeln sollen helfen, die digitale Unterschrift weiter zu etablieren. Verwaltungsschreiben und -bescheide sollen zudem im Internet abrufbar sein.

Der CIO weist darauf hin, dass Verwaltungsleistungen bereits heute trotz Schriftformerfordernis vollständig digital abgebildet werden können, ein Beispiel sei das digitale Antragsverfahren zur Ausbildungsförderung (BaFöG digital).

Ein entsprechender Entwurf sei auf Arbeitsebene bereits intensiv vorbereitet worden. Der CIO befürwortet eine Beratung und zügige Verabschiedung in der kommenden Legislaturperiode vor. „Es gib noch ein Delta zwischen Handhabbarkeit, Rechtssicherheit und Informationssicherheit. Dies wollen wir schrittweise schließen“, betont Dr. Hartmut Schubert.

Einem neuen Artikelgesetz hingegen erteilt der Thüringer CIO eine Absage. Dies sei nicht der richtige Weg: „Thüringen hat seit 2018 das von Landesregierung und Parlament verabschiedete E-Government-Gesetz. Hieran gilt es anzuknüpfen. Das Schriftformerfordernis mag heute aus der Zeit gefallen erscheinen. Dennoch muss eine digitale Unterschrift, Rechtssicherheit für Bürger:innen, Unternehmen und auch Verwaltung gewährleisten.“

Der Thüringer CIO betont: „Wir haben es hier mit einer sehr anspruchsvollen Aufgabe und komplexen Rechtslage zu tun. Einfache Lösungen sind schnell daher gesagt, verkennen jedoch oft bestehende rechtsstaatliche Prinzipien und notwendige Maßnahmen zu Informationssicherheit. Niemand will, dass ein Unbekannter eine Abrissgenehmigung für sein Haus erwirkt oder auch nur das Knöllchen des Nachbarn im elektronischen Briefkasten haben.“

In der für 2021 vorgesehenen Novellierung des ThürEGovG ist nun geplant, eine erweiterte Regelung zur Ersetzung des Schriftformerfordernisses zu implementieren und eine Regelung zur Bekanntgabefiktion bei elektronischen Verwaltungsakten aufzunehmen. Damit soll ein weiterer rechtlicher Beitrag zur vollständigen Digitalisierung von Verwaltungsverfahren erbracht werden.

Bereits heute kann die Schriftform nach § 3a Abs. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ersetzt werden. Bislang werden die technischen Anforderungen von vielen Nutzenden jedoch als zu hoch empfunden. Der elektronische Personalausweis und die De-Mail-Postfächer sind noch nicht weit genug verbreitet.

Allerdings zeige sich, dass die technische Entwicklung in diesem Bereich bestehende Hürden abzusenken vermag und bietet die Chance, durch eine nutzerfreundliche und einfache Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (bspw. auf Basis von Fernsignaturen oder Smart-eID) weiter voran zu kommen. Dies sei ein schrittweiser Prozess, den die Landesregierung länderübergreifend aktiv begleite.

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Kulturland Thüringen

Beispieltext

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Thüringer Beauftragter für E-Government und IT (CIO) Dr. Hartmut Schubert schlägt Novellierung des Thüringer E-Government-Gesetzes vor. Digitale Unterschrift gewinnt an Bedeutung. Neue Regelungen zum Schriftformerfordernis sollen Verwaltungsprozesse optim


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Der Thüringer CIO schlägt die Novellierung des Thüringer E-Government-Gesetzes vor. Die neuen Regeln sollen helfen, die digitale Unterschrift weiter zu etablieren. Verwaltungsschreiben und -bescheide sollen zudem im Internet abrufbar sein.

Der CIO weist darauf hin, dass Verwaltungsleistungen bereits heute trotz Schriftformerfordernis vollständig digital abgebildet werden können, ein Beispiel sei das digitale Antragsverfahren zur Ausbildungsförderung (BaFöG digital).

Ein entsprechender Entwurf sei auf Arbeitsebene bereits intensiv vorbereitet worden. Der CIO befürwortet eine Beratung und zügige Verabschiedung in der kommenden Legislaturperiode vor. „Es gib noch ein Delta zwischen Handhabbarkeit, Rechtssicherheit und Informationssicherheit. Dies wollen wir schrittweise schließen“, betont Dr. Hartmut Schubert.

Einem neuen Artikelgesetz hingegen erteilt der Thüringer CIO eine Absage. Dies sei nicht der richtige Weg: „Thüringen hat seit 2018 das von Landesregierung und Parlament verabschiedete E-Government-Gesetz. Hieran gilt es anzuknüpfen. Das Schriftformerfordernis mag heute aus der Zeit gefallen erscheinen. Dennoch muss eine digitale Unterschrift, Rechtssicherheit für Bürger:innen, Unternehmen und auch Verwaltung gewährleisten.“

Der Thüringer CIO betont: „Wir haben es hier mit einer sehr anspruchsvollen Aufgabe und komplexen Rechtslage zu tun. Einfache Lösungen sind schnell daher gesagt, verkennen jedoch oft bestehende rechtsstaatliche Prinzipien und notwendige Maßnahmen zu Informationssicherheit. Niemand will, dass ein Unbekannter eine Abrissgenehmigung für sein Haus erwirkt oder auch nur das Knöllchen des Nachbarn im elektronischen Briefkasten haben.“

In der für 2021 vorgesehenen Novellierung des ThürEGovG ist nun geplant, eine erweiterte Regelung zur Ersetzung des Schriftformerfordernisses zu implementieren und eine Regelung zur Bekanntgabefiktion bei elektronischen Verwaltungsakten aufzunehmen. Damit soll ein weiterer rechtlicher Beitrag zur vollständigen Digitalisierung von Verwaltungsverfahren erbracht werden.

Bereits heute kann die Schriftform nach § 3a Abs. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ersetzt werden. Bislang werden die technischen Anforderungen von vielen Nutzenden jedoch als zu hoch empfunden. Der elektronische Personalausweis und die De-Mail-Postfächer sind noch nicht weit genug verbreitet.

Allerdings zeige sich, dass die technische Entwicklung in diesem Bereich bestehende Hürden abzusenken vermag und bietet die Chance, durch eine nutzerfreundliche und einfache Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (bspw. auf Basis von Fernsignaturen oder Smart-eID) weiter voran zu kommen. Dies sei ein schrittweiser Prozess, den die Landesregierung länderübergreifend aktiv begleite.

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Der Thüringer CIO schlägt die Novellierung des Thüringer E-Government-Gesetzes vor. Die neuen Regeln sollen helfen, die digitale Unterschrift weiter zu etablieren. Verwaltungsschreiben und -bescheide sollen zudem im Internet abrufbar sein.

Der CIO weist darauf hin, dass Verwaltungsleistungen bereits heute trotz Schriftformerfordernis vollständig digital abgebildet werden können, ein Beispiel sei das digitale Antragsverfahren zur Ausbildungsförderung (BaFöG digital).

Ein entsprechender Entwurf sei auf Arbeitsebene bereits intensiv vorbereitet worden. Der CIO befürwortet eine Beratung und zügige Verabschiedung in der kommenden Legislaturperiode vor. „Es gib noch ein Delta zwischen Handhabbarkeit, Rechtssicherheit und Informationssicherheit. Dies wollen wir schrittweise schließen“, betont Dr. Hartmut Schubert.

Einem neuen Artikelgesetz hingegen erteilt der Thüringer CIO eine Absage. Dies sei nicht der richtige Weg: „Thüringen hat seit 2018 das von Landesregierung und Parlament verabschiedete E-Government-Gesetz. Hieran gilt es anzuknüpfen. Das Schriftformerfordernis mag heute aus der Zeit gefallen erscheinen. Dennoch muss eine digitale Unterschrift, Rechtssicherheit für Bürger:innen, Unternehmen und auch Verwaltung gewährleisten.“

Der Thüringer CIO betont: „Wir haben es hier mit einer sehr anspruchsvollen Aufgabe und komplexen Rechtslage zu tun. Einfache Lösungen sind schnell daher gesagt, verkennen jedoch oft bestehende rechtsstaatliche Prinzipien und notwendige Maßnahmen zu Informationssicherheit. Niemand will, dass ein Unbekannter eine Abrissgenehmigung für sein Haus erwirkt oder auch nur das Knöllchen des Nachbarn im elektronischen Briefkasten haben.“

In der für 2021 vorgesehenen Novellierung des ThürEGovG ist nun geplant, eine erweiterte Regelung zur Ersetzung des Schriftformerfordernisses zu implementieren und eine Regelung zur Bekanntgabefiktion bei elektronischen Verwaltungsakten aufzunehmen. Damit soll ein weiterer rechtlicher Beitrag zur vollständigen Digitalisierung von Verwaltungsverfahren erbracht werden.

Bereits heute kann die Schriftform nach § 3a Abs. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ersetzt werden. Bislang werden die technischen Anforderungen von vielen Nutzenden jedoch als zu hoch empfunden. Der elektronische Personalausweis und die De-Mail-Postfächer sind noch nicht weit genug verbreitet.

Allerdings zeige sich, dass die technische Entwicklung in diesem Bereich bestehende Hürden abzusenken vermag und bietet die Chance, durch eine nutzerfreundliche und einfache Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (bspw. auf Basis von Fernsignaturen oder Smart-eID) weiter voran zu kommen. Dies sei ein schrittweiser Prozess, den die Landesregierung länderübergreifend aktiv begleite.

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