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Thüringer Finanzministerin Heike Taubert zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes: Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und Steuerverwaltung schaffen.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert (SPD) sagt: „Unsere Steuerverwaltung braucht einen verlässlichen Rechtsrahmen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts schafft endlich Klarheit. Das begrüße ich. Ich fordere zügig eine Neuregelung auf den Weg zu bringen.“

Die Thüringer Finanzämter haben auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2018 bereits zurückhaltend agiert und entsprechend betroffene Steuerforderungen als vorläufig festgesetzt.

Bis zum 31. Juli 2022 ist laut Bundesverfassungsgericht eine verfassungsgemäße Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen. Dies gilt für die Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019. Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zügig die Vorbereitungen zu treffen, um die Entscheidung des Verfassungsgerichts umzusetzen.

Hintergrund

§ 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Die Verzinsung betrifft den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung (Grundsatz der Vollverzinsung). Der Zinslauf beginnt allerdings nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten. Von der Vollverzinsung betroffen sind damit lediglich diejenigen Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums nach der Entstehung des Steueranspruchs erstmalig festgesetzt oder geändert wird. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 AO für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 %, mithin 6 % jährlich. Das Bundesverfassungsgericht hatte zu überprüfen, ob dieser gesetzlich bestimmte Zinssatz aufgrund der Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt noch verfassungsgemäß ist.

 

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Thüringer Finanzministerin Heike Taubert zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes: Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und Steuerverwaltung schaffen.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert (SPD) sagt: „Unsere Steuerverwaltung braucht einen verlässlichen Rechtsrahmen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts schafft endlich Klarheit. Das begrüße ich. Ich fordere zügig eine Neuregelung auf den Weg zu bringen.“

Die Thüringer Finanzämter haben auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2018 bereits zurückhaltend agiert und entsprechend betroffene Steuerforderungen als vorläufig festgesetzt.

Bis zum 31. Juli 2022 ist laut Bundesverfassungsgericht eine verfassungsgemäße Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen. Dies gilt für die Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019. Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zügig die Vorbereitungen zu treffen, um die Entscheidung des Verfassungsgerichts umzusetzen.

Hintergrund

§ 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Die Verzinsung betrifft den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung (Grundsatz der Vollverzinsung). Der Zinslauf beginnt allerdings nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten. Von der Vollverzinsung betroffen sind damit lediglich diejenigen Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums nach der Entstehung des Steueranspruchs erstmalig festgesetzt oder geändert wird. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 AO für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 %, mithin 6 % jährlich. Das Bundesverfassungsgericht hatte zu überprüfen, ob dieser gesetzlich bestimmte Zinssatz aufgrund der Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt noch verfassungsgemäß ist.

 

Headline

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet.

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

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Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

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Thüringer Finanzministerin Heike Taubert zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes: Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und Steuerverwaltung schaffen.


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Die Thüringer Finanzämter haben auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2018 bereits zurückhaltend agiert und entsprechend betroffene Steuerforderungen als vorläufig festgesetzt.

Bis zum 31. Juli 2022 ist laut Bundesverfassungsgericht eine verfassungsgemäße Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen. Dies gilt für die Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019. Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zügig die Vorbereitungen zu treffen, um die Entscheidung des Verfassungsgerichts umzusetzen.

Hintergrund

§ 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Die Verzinsung betrifft den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung (Grundsatz der Vollverzinsung). Der Zinslauf beginnt allerdings nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten. Von der Vollverzinsung betroffen sind damit lediglich diejenigen Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums nach der Entstehung des Steueranspruchs erstmalig festgesetzt oder geändert wird. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 AO für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 %, mithin 6 % jährlich. Das Bundesverfassungsgericht hatte zu überprüfen, ob dieser gesetzlich bestimmte Zinssatz aufgrund der Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt noch verfassungsgemäß ist.

 

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Die Thüringer Finanzämter haben auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2018 bereits zurückhaltend agiert und entsprechend betroffene Steuerforderungen als vorläufig festgesetzt.

Bis zum 31. Juli 2022 ist laut Bundesverfassungsgericht eine verfassungsgemäße Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen. Dies gilt für die Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019. Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zügig die Vorbereitungen zu treffen, um die Entscheidung des Verfassungsgerichts umzusetzen.

Hintergrund

§ 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Die Verzinsung betrifft den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung (Grundsatz der Vollverzinsung). Der Zinslauf beginnt allerdings nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten. Von der Vollverzinsung betroffen sind damit lediglich diejenigen Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums nach der Entstehung des Steueranspruchs erstmalig festgesetzt oder geändert wird. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 AO für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 %, mithin 6 % jährlich. Das Bundesverfassungsgericht hatte zu überprüfen, ob dieser gesetzlich bestimmte Zinssatz aufgrund der Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt noch verfassungsgemäß ist.

 

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