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Thüringer Finanzministerium legt Steuerwegweiser für Vereine neu auf. Umfangreiche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht lassen Vereinen mehr Spielraum.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Thüringer Finanzministerium hat die Broschüre „Steuerwegweiser für Vereine“ neu aufgelegt. Darin werden die aktuellen steuerlichen Regelungen für Vereine praxisnah und übersichtlich erläutert.

Die Broschüre richtet sich an die rund 14.000 gemeinnützigen Vereine im Freistaat. „Seit Ende 2020 hat sich Einiges im Gemeinnützigkeitsrecht geändert. Für Vereine ergeben sich viele Erleichterungen und Begünstigungen. Da steuerbegünstigte Vereine in der Regel nur alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben, sind die neuen Regelungen vielleicht noch nicht allen Verantwortlichen geläufig“, so Finanzministerin Heike Taubert. In diesem Jahr müssen ca. 5.000 steuerbegünstigte Vereine im Freistaat eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.

Taubert weiß: „Zur Arbeit eines jeden Vereins gehört auch die Verwaltung der Vereinsfinanzen. In unserem Steuerwegweiser zeigen wir den Verantwortlichen, was zu beachten ist.“

Seit den gesetzlichen Änderungen im Jahr 2020 sind Vereine auch dann gemeinnützig tätig, wenn sie einen der folgenden Zwecke erfüllen:

  • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Orientierung/Identität diskriminiert werden
  • Förderung der Ortsverschönerung
  • Förderung des Freifunks
  • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie Gedenkstätten für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder)

Werden Vereine zum Beispiel mit dem Verkauf von Speisen und Getränken auf kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen wirtschaftlich tätig, dann unterliegen sie ab dem Jahr 2020 erst der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen 45.000 Euro übersteigen. Vorher lag die Besteuerungsgrenze bei 35.000 Euro.

Kleine Vereine müssen ihre finanziellen Mittel nicht mehr zeitnah verwenden. Bisher mussten gemeinnützige Organisationen alle eingenommenen Gelder grundsätzlich spätestens im übernächsten Jahr wieder ausgegeben haben. Diese Pflicht entfällt für alle Vereine, deren jährliche Einnahmen kleiner oder gleich 45.000 Euro sind.

Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis ist um 100 Euro gestiegen. Seit dem 1. Januar 2020 genügt für Spenden und Mitgliedsbeiträge, die 300 Euro nicht übersteigen, als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) des Kreditinstituts.

Die Broschüre ist kostenfrei erhältlich. Sie kann unter kommunikation@tfm.thueringen bestellt werden. Sie steht außerdem zum Download unter https://finanzen.thueringen.de/themen/steuern/publikationen oder unter https://finanzamt.thueringen.de/service/publikationen zur Verfügung. Dort steht auch die Musteranleitung für gemeinnützige Vereine mit Einnahmen in Höhe von maximal 45.000 Euro zur Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung zum Download bereit.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

* Pflichtfeld

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Thüringer Finanzministerium legt Steuerwegweiser für Vereine neu auf. Umfangreiche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht lassen Vereinen mehr Spielraum.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Thüringer Finanzministerium hat die Broschüre „Steuerwegweiser für Vereine“ neu aufgelegt. Darin werden die aktuellen steuerlichen Regelungen für Vereine praxisnah und übersichtlich erläutert.

Die Broschüre richtet sich an die rund 14.000 gemeinnützigen Vereine im Freistaat. „Seit Ende 2020 hat sich Einiges im Gemeinnützigkeitsrecht geändert. Für Vereine ergeben sich viele Erleichterungen und Begünstigungen. Da steuerbegünstigte Vereine in der Regel nur alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben, sind die neuen Regelungen vielleicht noch nicht allen Verantwortlichen geläufig“, so Finanzministerin Heike Taubert. In diesem Jahr müssen ca. 5.000 steuerbegünstigte Vereine im Freistaat eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.

Taubert weiß: „Zur Arbeit eines jeden Vereins gehört auch die Verwaltung der Vereinsfinanzen. In unserem Steuerwegweiser zeigen wir den Verantwortlichen, was zu beachten ist.“

Seit den gesetzlichen Änderungen im Jahr 2020 sind Vereine auch dann gemeinnützig tätig, wenn sie einen der folgenden Zwecke erfüllen:

  • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Orientierung/Identität diskriminiert werden
  • Förderung der Ortsverschönerung
  • Förderung des Freifunks
  • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie Gedenkstätten für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder)

Werden Vereine zum Beispiel mit dem Verkauf von Speisen und Getränken auf kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen wirtschaftlich tätig, dann unterliegen sie ab dem Jahr 2020 erst der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen 45.000 Euro übersteigen. Vorher lag die Besteuerungsgrenze bei 35.000 Euro.

Kleine Vereine müssen ihre finanziellen Mittel nicht mehr zeitnah verwenden. Bisher mussten gemeinnützige Organisationen alle eingenommenen Gelder grundsätzlich spätestens im übernächsten Jahr wieder ausgegeben haben. Diese Pflicht entfällt für alle Vereine, deren jährliche Einnahmen kleiner oder gleich 45.000 Euro sind.

Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis ist um 100 Euro gestiegen. Seit dem 1. Januar 2020 genügt für Spenden und Mitgliedsbeiträge, die 300 Euro nicht übersteigen, als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) des Kreditinstituts.

Die Broschüre ist kostenfrei erhältlich. Sie kann unter kommunikation@tfm.thueringen bestellt werden. Sie steht außerdem zum Download unter https://finanzen.thueringen.de/themen/steuern/publikationen oder unter https://finanzamt.thueringen.de/service/publikationen zur Verfügung. Dort steht auch die Musteranleitung für gemeinnützige Vereine mit Einnahmen in Höhe von maximal 45.000 Euro zur Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung zum Download bereit.

Headline

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet.

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Headline

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. 

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3 Spalter mit Teasern

Akkordeon

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Akkordeon und Linkliste

Teasertypen

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Teaser Typ-C

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Im Gewölbe

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Kulturland Thüringen

Beispieltext

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Thüringer Finanzministerium legt Steuerwegweiser für Vereine neu auf. Umfangreiche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht lassen Vereinen mehr Spielraum.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Thüringer Finanzministerium hat die Broschüre „Steuerwegweiser für Vereine“ neu aufgelegt. Darin werden die aktuellen steuerlichen Regelungen für Vereine praxisnah und übersichtlich erläutert.

Die Broschüre richtet sich an die rund 14.000 gemeinnützigen Vereine im Freistaat. „Seit Ende 2020 hat sich Einiges im Gemeinnützigkeitsrecht geändert. Für Vereine ergeben sich viele Erleichterungen und Begünstigungen. Da steuerbegünstigte Vereine in der Regel nur alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben, sind die neuen Regelungen vielleicht noch nicht allen Verantwortlichen geläufig“, so Finanzministerin Heike Taubert. In diesem Jahr müssen ca. 5.000 steuerbegünstigte Vereine im Freistaat eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.

Taubert weiß: „Zur Arbeit eines jeden Vereins gehört auch die Verwaltung der Vereinsfinanzen. In unserem Steuerwegweiser zeigen wir den Verantwortlichen, was zu beachten ist.“

Seit den gesetzlichen Änderungen im Jahr 2020 sind Vereine auch dann gemeinnützig tätig, wenn sie einen der folgenden Zwecke erfüllen:

  • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Orientierung/Identität diskriminiert werden
  • Förderung der Ortsverschönerung
  • Förderung des Freifunks
  • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie Gedenkstätten für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder)

Werden Vereine zum Beispiel mit dem Verkauf von Speisen und Getränken auf kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen wirtschaftlich tätig, dann unterliegen sie ab dem Jahr 2020 erst der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen 45.000 Euro übersteigen. Vorher lag die Besteuerungsgrenze bei 35.000 Euro.

Kleine Vereine müssen ihre finanziellen Mittel nicht mehr zeitnah verwenden. Bisher mussten gemeinnützige Organisationen alle eingenommenen Gelder grundsätzlich spätestens im übernächsten Jahr wieder ausgegeben haben. Diese Pflicht entfällt für alle Vereine, deren jährliche Einnahmen kleiner oder gleich 45.000 Euro sind.

Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis ist um 100 Euro gestiegen. Seit dem 1. Januar 2020 genügt für Spenden und Mitgliedsbeiträge, die 300 Euro nicht übersteigen, als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) des Kreditinstituts.

Die Broschüre ist kostenfrei erhältlich. Sie kann unter kommunikation@tfm.thueringen bestellt werden. Sie steht außerdem zum Download unter https://finanzen.thueringen.de/themen/steuern/publikationen oder unter https://finanzamt.thueringen.de/service/publikationen zur Verfügung. Dort steht auch die Musteranleitung für gemeinnützige Vereine mit Einnahmen in Höhe von maximal 45.000 Euro zur Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung zum Download bereit.

Test

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Thüringer Finanzministerium legt Steuerwegweiser für Vereine neu auf. Umfangreiche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht lassen Vereinen mehr Spielraum.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Thüringer Finanzministerium hat die Broschüre „Steuerwegweiser für Vereine“ neu aufgelegt. Darin werden die aktuellen steuerlichen Regelungen für Vereine praxisnah und übersichtlich erläutert.

Die Broschüre richtet sich an die rund 14.000 gemeinnützigen Vereine im Freistaat. „Seit Ende 2020 hat sich Einiges im Gemeinnützigkeitsrecht geändert. Für Vereine ergeben sich viele Erleichterungen und Begünstigungen. Da steuerbegünstigte Vereine in der Regel nur alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben, sind die neuen Regelungen vielleicht noch nicht allen Verantwortlichen geläufig“, so Finanzministerin Heike Taubert. In diesem Jahr müssen ca. 5.000 steuerbegünstigte Vereine im Freistaat eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.

Taubert weiß: „Zur Arbeit eines jeden Vereins gehört auch die Verwaltung der Vereinsfinanzen. In unserem Steuerwegweiser zeigen wir den Verantwortlichen, was zu beachten ist.“

Seit den gesetzlichen Änderungen im Jahr 2020 sind Vereine auch dann gemeinnützig tätig, wenn sie einen der folgenden Zwecke erfüllen:

  • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Orientierung/Identität diskriminiert werden
  • Förderung der Ortsverschönerung
  • Förderung des Freifunks
  • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie Gedenkstätten für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder)

Werden Vereine zum Beispiel mit dem Verkauf von Speisen und Getränken auf kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen wirtschaftlich tätig, dann unterliegen sie ab dem Jahr 2020 erst der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen 45.000 Euro übersteigen. Vorher lag die Besteuerungsgrenze bei 35.000 Euro.

Kleine Vereine müssen ihre finanziellen Mittel nicht mehr zeitnah verwenden. Bisher mussten gemeinnützige Organisationen alle eingenommenen Gelder grundsätzlich spätestens im übernächsten Jahr wieder ausgegeben haben. Diese Pflicht entfällt für alle Vereine, deren jährliche Einnahmen kleiner oder gleich 45.000 Euro sind.

Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis ist um 100 Euro gestiegen. Seit dem 1. Januar 2020 genügt für Spenden und Mitgliedsbeiträge, die 300 Euro nicht übersteigen, als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) des Kreditinstituts.

Die Broschüre ist kostenfrei erhältlich. Sie kann unter kommunikation@tfm.thueringen bestellt werden. Sie steht außerdem zum Download unter https://finanzen.thueringen.de/themen/steuern/publikationen oder unter https://finanzamt.thueringen.de/service/publikationen zur Verfügung. Dort steht auch die Musteranleitung für gemeinnützige Vereine mit Einnahmen in Höhe von maximal 45.000 Euro zur Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung zum Download bereit.

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