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Thüringer Finanzverwaltung informiert zur Mitteilungsverpflichtung über technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bei elektronischen Aufzeichnungssystemen


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Finanzverwaltung weist darauf hin: Bis auf weiteres sollten Unternehmen davon absehen, entsprechende Mitteilungen formlos zu übersenden.

Für die im Freistaat ansässigen Unternehmen wurden durch die Finanzverwaltung Erleichterungen bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme bis 31. März 2021 zugelassen (siehe hierzu die Medieninformation vom 17. September 2020). Die Verpflichtung, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem (z. B. Registrierkassen) durch eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen, ist damit für die geregelten Fallgruppen ausgesetzt.

Das Gesetz sieht zudem eine Mitteilungsverpflichtung gegenüber der Finanzverwaltung vor (§ 146a Abs. 4 Abgabenordnung). Das zuständige Finanzamt ist demnach über sämtliche elektronische Aufzeichnungssysteme mit einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu informieren.

Um ein effizientes Verfahren im Sinne der Beteiligten zu implementieren, haben sich die Finanzverwaltungen der Länder auf ein einheitliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung der erforderlichen Daten verständigt. Ein Papiervordruck ist nicht im Sinne der Verfahrensweise der vorwiegend elektronisch und automatisiert arbeitenden Finanzverwaltung.

Das diesbezügliche Verfahren steht bislang nicht zur Verfügung. Die Finanzverwaltung weist darauf hin: Bis auf weiteres sollten Unternehmen deshalb davon absehen, entsprechende Mitteilungen formlos zu übersenden. Diese Mitteilungen müssen die Finanzämter zurückweisen. Die formlose Mitteilung ersetzt auch nicht eine spätere Meldung im elektronischen Mitteilungsverfahren. Unternehmen müssen ebenso wie die Thüringer Finanzverwaltung auf das zentral bereitgestellte elektronische Mitteilungsverfahren warten.

Der Zeitpunkt des Einsatzes des elektronischen Mitteilungsverfahrens wird rechtzeitig veröffentlicht.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

* Pflichtfeld

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Thüringer Finanzverwaltung informiert zur Mitteilungsverpflichtung über technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bei elektronischen Aufzeichnungssystemen


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Finanzverwaltung weist darauf hin: Bis auf weiteres sollten Unternehmen davon absehen, entsprechende Mitteilungen formlos zu übersenden.

Für die im Freistaat ansässigen Unternehmen wurden durch die Finanzverwaltung Erleichterungen bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme bis 31. März 2021 zugelassen (siehe hierzu die Medieninformation vom 17. September 2020). Die Verpflichtung, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem (z. B. Registrierkassen) durch eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen, ist damit für die geregelten Fallgruppen ausgesetzt.

Das Gesetz sieht zudem eine Mitteilungsverpflichtung gegenüber der Finanzverwaltung vor (§ 146a Abs. 4 Abgabenordnung). Das zuständige Finanzamt ist demnach über sämtliche elektronische Aufzeichnungssysteme mit einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu informieren.

Um ein effizientes Verfahren im Sinne der Beteiligten zu implementieren, haben sich die Finanzverwaltungen der Länder auf ein einheitliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung der erforderlichen Daten verständigt. Ein Papiervordruck ist nicht im Sinne der Verfahrensweise der vorwiegend elektronisch und automatisiert arbeitenden Finanzverwaltung.

Das diesbezügliche Verfahren steht bislang nicht zur Verfügung. Die Finanzverwaltung weist darauf hin: Bis auf weiteres sollten Unternehmen deshalb davon absehen, entsprechende Mitteilungen formlos zu übersenden. Diese Mitteilungen müssen die Finanzämter zurückweisen. Die formlose Mitteilung ersetzt auch nicht eine spätere Meldung im elektronischen Mitteilungsverfahren. Unternehmen müssen ebenso wie die Thüringer Finanzverwaltung auf das zentral bereitgestellte elektronische Mitteilungsverfahren warten.

Der Zeitpunkt des Einsatzes des elektronischen Mitteilungsverfahrens wird rechtzeitig veröffentlicht.

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Thüringer Finanzverwaltung informiert zur Mitteilungsverpflichtung über technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bei elektronischen Aufzeichnungssystemen


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Die Finanzverwaltung weist darauf hin: Bis auf weiteres sollten Unternehmen davon absehen, entsprechende Mitteilungen formlos zu übersenden.

Für die im Freistaat ansässigen Unternehmen wurden durch die Finanzverwaltung Erleichterungen bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme bis 31. März 2021 zugelassen (siehe hierzu die Medieninformation vom 17. September 2020). Die Verpflichtung, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem (z. B. Registrierkassen) durch eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen, ist damit für die geregelten Fallgruppen ausgesetzt.

Das Gesetz sieht zudem eine Mitteilungsverpflichtung gegenüber der Finanzverwaltung vor (§ 146a Abs. 4 Abgabenordnung). Das zuständige Finanzamt ist demnach über sämtliche elektronische Aufzeichnungssysteme mit einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu informieren.

Um ein effizientes Verfahren im Sinne der Beteiligten zu implementieren, haben sich die Finanzverwaltungen der Länder auf ein einheitliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung der erforderlichen Daten verständigt. Ein Papiervordruck ist nicht im Sinne der Verfahrensweise der vorwiegend elektronisch und automatisiert arbeitenden Finanzverwaltung.

Das diesbezügliche Verfahren steht bislang nicht zur Verfügung. Die Finanzverwaltung weist darauf hin: Bis auf weiteres sollten Unternehmen deshalb davon absehen, entsprechende Mitteilungen formlos zu übersenden. Diese Mitteilungen müssen die Finanzämter zurückweisen. Die formlose Mitteilung ersetzt auch nicht eine spätere Meldung im elektronischen Mitteilungsverfahren. Unternehmen müssen ebenso wie die Thüringer Finanzverwaltung auf das zentral bereitgestellte elektronische Mitteilungsverfahren warten.

Der Zeitpunkt des Einsatzes des elektronischen Mitteilungsverfahrens wird rechtzeitig veröffentlicht.

Test

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Thüringer Finanzverwaltung informiert zur Mitteilungsverpflichtung über technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bei elektronischen Aufzeichnungssystemen


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Die Finanzverwaltung weist darauf hin: Bis auf weiteres sollten Unternehmen davon absehen, entsprechende Mitteilungen formlos zu übersenden.

Für die im Freistaat ansässigen Unternehmen wurden durch die Finanzverwaltung Erleichterungen bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme bis 31. März 2021 zugelassen (siehe hierzu die Medieninformation vom 17. September 2020). Die Verpflichtung, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem (z. B. Registrierkassen) durch eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen, ist damit für die geregelten Fallgruppen ausgesetzt.

Das Gesetz sieht zudem eine Mitteilungsverpflichtung gegenüber der Finanzverwaltung vor (§ 146a Abs. 4 Abgabenordnung). Das zuständige Finanzamt ist demnach über sämtliche elektronische Aufzeichnungssysteme mit einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu informieren.

Um ein effizientes Verfahren im Sinne der Beteiligten zu implementieren, haben sich die Finanzverwaltungen der Länder auf ein einheitliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung der erforderlichen Daten verständigt. Ein Papiervordruck ist nicht im Sinne der Verfahrensweise der vorwiegend elektronisch und automatisiert arbeitenden Finanzverwaltung.

Das diesbezügliche Verfahren steht bislang nicht zur Verfügung. Die Finanzverwaltung weist darauf hin: Bis auf weiteres sollten Unternehmen deshalb davon absehen, entsprechende Mitteilungen formlos zu übersenden. Diese Mitteilungen müssen die Finanzämter zurückweisen. Die formlose Mitteilung ersetzt auch nicht eine spätere Meldung im elektronischen Mitteilungsverfahren. Unternehmen müssen ebenso wie die Thüringer Finanzverwaltung auf das zentral bereitgestellte elektronische Mitteilungsverfahren warten.

Der Zeitpunkt des Einsatzes des elektronischen Mitteilungsverfahrens wird rechtzeitig veröffentlicht.

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