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Thüringer Landesregierung beschließt geänderte Erschwerniszulagenverordnung: Mehr Geld für Polizistinnen und Polizisten, die im Dienst besonderen Belastungen ausgesetzt sind


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Kabinett hat am Vormittag in Erfurt die „Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung“ beschlossen. Es stimmte damit dem Entwurf der Thüringer Finanzministerin Heike Taubert zu, der im Wesentlichen auf den Vorschlägen des Thüringer Innenministeriums beruht.

„Die Thüringer Erschwerniszulagenverordnung war zwölf Jahre in Kraft und somit überarbeitungsbedürftig. Vorhandene Erschwerniszulagen mussten angepasst und neue geschaffen werden. Dies erfolgte aufgrund veränderter, gestiegener oder neuer Anforderungen sowie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Ich denke, dass ich zusammen mit dem Innenministerium eine gute Lösung gefunden habe, besondere Belastungen etlicher Bediensteter der Thüringer Polizei finanziell zu würdigen“, sagte Heike Taubert nach der Kabinettssitzung.

Hintergrund:

Die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Erschwernis-zulagenverordnung sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

  • Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten sollen nunmehr auch bei Übungen gewährt werden, da hier die Erschwernis der zeitlichen Belastung genauso zum Tragen kommt wie bei Normaldienst.
     
  • Die Zulage für Sprengstoffentschärfer soll im Gegensatz zur bisherigen Regelung nunmehr in einem festen Monatsbetrag in Höhe von 700 Euro gewährt werden. Die Umsetzung der bisherigen Regelung erforderte einen nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand zur Dokumentation und Berechnung der konkreten monatlichen Zulage. Mit der Pauschalierung der Zulage wird der Verwaltungsaufwand vermindert und die Abrechnung vereinfacht.
     
  • Bei der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie verdeckte Ermittler soll aufgrund der aktuellen Rechtsprechung, die für die Zulagenberechtigung nur auf die organisatorische Zuordnung und nicht auf die durch den konkreten Aufgabenbereich entstehenden Erschwernisse abstellt, der anspruchsberechtigte Personenkreis konkretisiert werden und die Höhe der Zulage nach der Einsatzbelastung differenziert werden. Zudem ist eine Erhöhung des bisherigen Zulagenbetrages um 25 Euro aufgrund der gesteigerten physischen und psychischen Belastungen vorgesehen.
     
  • Künftig sollen auch Flugschüler eine Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal erhalten, da auch sie bei den Flügen im Rahmen ihrer Ausbildung Erschwernissen ausgesetzt sind.
     
  • Für Polizeivollzugsbeamte, die mehr als die Hälfte ihrer monatlichen Arbeitszeit mit der Bearbeitung von Delikten im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie befasst sind, soll zukünftig eine monatliche Erschwerniszulage in Höhe von 50 Euro gewährt werden, weil sie besonderen psychischen Belastungen und Stress fördernden Arbeitssituationen ausgesetzt sind.
     
  • Für Polizeivollzugsbeamte, die der Verhandlungsgruppe für besondere polizeiliche Einsatzsituationen angehören, soll zukünftig eine Erschwerniszulage in Höhe von 50 Euro je Einsatz gewährt werden. Die Erschwernis besteht darin, dass die Verhandlungsgruppe mit dem Spezialeinsatzkommando im direkten Gefahrenbereich und Täterkontakt als sogenanntes face-to-face-Team zu agieren hat.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Thüringer Landesregierung beschließt geänderte Erschwerniszulagenverordnung: Mehr Geld für Polizistinnen und Polizisten, die im Dienst besonderen Belastungen ausgesetzt sind


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Kabinett hat am Vormittag in Erfurt die „Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung“ beschlossen. Es stimmte damit dem Entwurf der Thüringer Finanzministerin Heike Taubert zu, der im Wesentlichen auf den Vorschlägen des Thüringer Innenministeriums beruht.

„Die Thüringer Erschwerniszulagenverordnung war zwölf Jahre in Kraft und somit überarbeitungsbedürftig. Vorhandene Erschwerniszulagen mussten angepasst und neue geschaffen werden. Dies erfolgte aufgrund veränderter, gestiegener oder neuer Anforderungen sowie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Ich denke, dass ich zusammen mit dem Innenministerium eine gute Lösung gefunden habe, besondere Belastungen etlicher Bediensteter der Thüringer Polizei finanziell zu würdigen“, sagte Heike Taubert nach der Kabinettssitzung.

Hintergrund:

Die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Erschwernis-zulagenverordnung sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

  • Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten sollen nunmehr auch bei Übungen gewährt werden, da hier die Erschwernis der zeitlichen Belastung genauso zum Tragen kommt wie bei Normaldienst.
     
  • Die Zulage für Sprengstoffentschärfer soll im Gegensatz zur bisherigen Regelung nunmehr in einem festen Monatsbetrag in Höhe von 700 Euro gewährt werden. Die Umsetzung der bisherigen Regelung erforderte einen nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand zur Dokumentation und Berechnung der konkreten monatlichen Zulage. Mit der Pauschalierung der Zulage wird der Verwaltungsaufwand vermindert und die Abrechnung vereinfacht.
     
  • Bei der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie verdeckte Ermittler soll aufgrund der aktuellen Rechtsprechung, die für die Zulagenberechtigung nur auf die organisatorische Zuordnung und nicht auf die durch den konkreten Aufgabenbereich entstehenden Erschwernisse abstellt, der anspruchsberechtigte Personenkreis konkretisiert werden und die Höhe der Zulage nach der Einsatzbelastung differenziert werden. Zudem ist eine Erhöhung des bisherigen Zulagenbetrages um 25 Euro aufgrund der gesteigerten physischen und psychischen Belastungen vorgesehen.
     
  • Künftig sollen auch Flugschüler eine Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal erhalten, da auch sie bei den Flügen im Rahmen ihrer Ausbildung Erschwernissen ausgesetzt sind.
     
  • Für Polizeivollzugsbeamte, die mehr als die Hälfte ihrer monatlichen Arbeitszeit mit der Bearbeitung von Delikten im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie befasst sind, soll zukünftig eine monatliche Erschwerniszulage in Höhe von 50 Euro gewährt werden, weil sie besonderen psychischen Belastungen und Stress fördernden Arbeitssituationen ausgesetzt sind.
     
  • Für Polizeivollzugsbeamte, die der Verhandlungsgruppe für besondere polizeiliche Einsatzsituationen angehören, soll zukünftig eine Erschwerniszulage in Höhe von 50 Euro je Einsatz gewährt werden. Die Erschwernis besteht darin, dass die Verhandlungsgruppe mit dem Spezialeinsatzkommando im direkten Gefahrenbereich und Täterkontakt als sogenanntes face-to-face-Team zu agieren hat.

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet.

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

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Thüringer Landesregierung beschließt geänderte Erschwerniszulagenverordnung: Mehr Geld für Polizistinnen und Polizisten, die im Dienst besonderen Belastungen ausgesetzt sind


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Kabinett hat am Vormittag in Erfurt die „Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung“ beschlossen. Es stimmte damit dem Entwurf der Thüringer Finanzministerin Heike Taubert zu, der im Wesentlichen auf den Vorschlägen des Thüringer Innenministeriums beruht.

„Die Thüringer Erschwerniszulagenverordnung war zwölf Jahre in Kraft und somit überarbeitungsbedürftig. Vorhandene Erschwerniszulagen mussten angepasst und neue geschaffen werden. Dies erfolgte aufgrund veränderter, gestiegener oder neuer Anforderungen sowie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Ich denke, dass ich zusammen mit dem Innenministerium eine gute Lösung gefunden habe, besondere Belastungen etlicher Bediensteter der Thüringer Polizei finanziell zu würdigen“, sagte Heike Taubert nach der Kabinettssitzung.

Hintergrund:

Die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Erschwernis-zulagenverordnung sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

  • Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten sollen nunmehr auch bei Übungen gewährt werden, da hier die Erschwernis der zeitlichen Belastung genauso zum Tragen kommt wie bei Normaldienst.
     
  • Die Zulage für Sprengstoffentschärfer soll im Gegensatz zur bisherigen Regelung nunmehr in einem festen Monatsbetrag in Höhe von 700 Euro gewährt werden. Die Umsetzung der bisherigen Regelung erforderte einen nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand zur Dokumentation und Berechnung der konkreten monatlichen Zulage. Mit der Pauschalierung der Zulage wird der Verwaltungsaufwand vermindert und die Abrechnung vereinfacht.
     
  • Bei der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie verdeckte Ermittler soll aufgrund der aktuellen Rechtsprechung, die für die Zulagenberechtigung nur auf die organisatorische Zuordnung und nicht auf die durch den konkreten Aufgabenbereich entstehenden Erschwernisse abstellt, der anspruchsberechtigte Personenkreis konkretisiert werden und die Höhe der Zulage nach der Einsatzbelastung differenziert werden. Zudem ist eine Erhöhung des bisherigen Zulagenbetrages um 25 Euro aufgrund der gesteigerten physischen und psychischen Belastungen vorgesehen.
     
  • Künftig sollen auch Flugschüler eine Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal erhalten, da auch sie bei den Flügen im Rahmen ihrer Ausbildung Erschwernissen ausgesetzt sind.
     
  • Für Polizeivollzugsbeamte, die mehr als die Hälfte ihrer monatlichen Arbeitszeit mit der Bearbeitung von Delikten im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie befasst sind, soll zukünftig eine monatliche Erschwerniszulage in Höhe von 50 Euro gewährt werden, weil sie besonderen psychischen Belastungen und Stress fördernden Arbeitssituationen ausgesetzt sind.
     
  • Für Polizeivollzugsbeamte, die der Verhandlungsgruppe für besondere polizeiliche Einsatzsituationen angehören, soll zukünftig eine Erschwerniszulage in Höhe von 50 Euro je Einsatz gewährt werden. Die Erschwernis besteht darin, dass die Verhandlungsgruppe mit dem Spezialeinsatzkommando im direkten Gefahrenbereich und Täterkontakt als sogenanntes face-to-face-Team zu agieren hat.
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Thüringer Landesregierung beschließt geänderte Erschwerniszulagenverordnung: Mehr Geld für Polizistinnen und Polizisten, die im Dienst besonderen Belastungen ausgesetzt sind


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Kabinett hat am Vormittag in Erfurt die „Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung“ beschlossen. Es stimmte damit dem Entwurf der Thüringer Finanzministerin Heike Taubert zu, der im Wesentlichen auf den Vorschlägen des Thüringer Innenministeriums beruht.

„Die Thüringer Erschwerniszulagenverordnung war zwölf Jahre in Kraft und somit überarbeitungsbedürftig. Vorhandene Erschwerniszulagen mussten angepasst und neue geschaffen werden. Dies erfolgte aufgrund veränderter, gestiegener oder neuer Anforderungen sowie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Ich denke, dass ich zusammen mit dem Innenministerium eine gute Lösung gefunden habe, besondere Belastungen etlicher Bediensteter der Thüringer Polizei finanziell zu würdigen“, sagte Heike Taubert nach der Kabinettssitzung.

Hintergrund:

Die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Erschwernis-zulagenverordnung sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

  • Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten sollen nunmehr auch bei Übungen gewährt werden, da hier die Erschwernis der zeitlichen Belastung genauso zum Tragen kommt wie bei Normaldienst.
     
  • Die Zulage für Sprengstoffentschärfer soll im Gegensatz zur bisherigen Regelung nunmehr in einem festen Monatsbetrag in Höhe von 700 Euro gewährt werden. Die Umsetzung der bisherigen Regelung erforderte einen nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand zur Dokumentation und Berechnung der konkreten monatlichen Zulage. Mit der Pauschalierung der Zulage wird der Verwaltungsaufwand vermindert und die Abrechnung vereinfacht.
     
  • Bei der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie verdeckte Ermittler soll aufgrund der aktuellen Rechtsprechung, die für die Zulagenberechtigung nur auf die organisatorische Zuordnung und nicht auf die durch den konkreten Aufgabenbereich entstehenden Erschwernisse abstellt, der anspruchsberechtigte Personenkreis konkretisiert werden und die Höhe der Zulage nach der Einsatzbelastung differenziert werden. Zudem ist eine Erhöhung des bisherigen Zulagenbetrages um 25 Euro aufgrund der gesteigerten physischen und psychischen Belastungen vorgesehen.
     
  • Künftig sollen auch Flugschüler eine Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal erhalten, da auch sie bei den Flügen im Rahmen ihrer Ausbildung Erschwernissen ausgesetzt sind.
     
  • Für Polizeivollzugsbeamte, die mehr als die Hälfte ihrer monatlichen Arbeitszeit mit der Bearbeitung von Delikten im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie befasst sind, soll zukünftig eine monatliche Erschwerniszulage in Höhe von 50 Euro gewährt werden, weil sie besonderen psychischen Belastungen und Stress fördernden Arbeitssituationen ausgesetzt sind.
     
  • Für Polizeivollzugsbeamte, die der Verhandlungsgruppe für besondere polizeiliche Einsatzsituationen angehören, soll zukünftig eine Erschwerniszulage in Höhe von 50 Euro je Einsatz gewährt werden. Die Erschwernis besteht darin, dass die Verhandlungsgruppe mit dem Spezialeinsatzkommando im direkten Gefahrenbereich und Täterkontakt als sogenanntes face-to-face-Team zu agieren hat.

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