Die ursprünglich geplante Versteuerung der Dezemberhilfen 2022 für Energiepreise wurde ersatzlos gestrichen. Das hat die Bundesregierung mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 beschlossen. Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung waren die papiergebundenen Vordrucke und Anleitungen für die Einkommensteuererklärung 2023 aber bereits gedruckt und ausgeliefert. Eine Änderung war deshalb nicht mehr möglich.
„Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung noch in Papierform abgeben, sollten sich deshalb nicht wundern, dass in der Anlage ´Sonstige Einkünfte´ die Abfrage zur Gas- und Wärmepreisbremse noch immer enthalten ist. Sie können die Eintragungen dazu vernachlässigen und müssen keine Angaben machen“, sagt Finanzministerin Heike Taubert. Konkret betroffen ist die Zeile 17 der Anlage SO nebst entsprechenden Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage SO sowie in der Anleitung zum Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung 2023. Möglicherweise versehentlich gemachte Eintragungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer.
Im Online-Steuerportal MeinELSTER wird die Frage zur Höhe des Bruttoentlastungsbetrags der Gas- und Wärmepreisbremse mit dem nächsten Update Ende März 2024 wieder entfernt. „Wer seine Steuererklärung digital an die Finanzämter übermittelt, wird das Problem also gar nicht bemerken“, so Taubert weiter. Auch für alle elektronischen Steuererklärungen über kommerzielle Software soll die Abfrage zur Gas- / Wärmepreisbremse vor dem Veranlagungsstart 2023 komplett entfernt werden.
Wegen der gestiegenen Preise für Gas und Wärme hatte der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 als Soforthilfe übernommen. So sollte der Zeitraum bis zur Einführung der Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom überbrückt werden. Die Preisbremsen sind Anfang März 2023 rückwirkend für Januar und Februar in Kraft getreten. Ursprünglich war geplant, dass Steuerbürger mit einem zu versteuernden Einkommen über 66.914 Euro (bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, 133.829 Euro) die Finanzhilfen im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2023 versteuern sollten. Dieses Vorhaben hat die Bundesregierung mit Beschluss des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes aber wieder verworfen.