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Weniger Bürokratie für Besitzer von Photovoltaikanlagen. Einkünfte müssen nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst werden.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich Anfang Juni darauf verständigt, dass bei selbst genutzten Wohnimmobilien Photovoltaikanlagen, die bis zu zehn Kilowattpeak (kWp) oder kleine Blockheizkraftwerke, die bis zu 2,5 kW produzieren, künftig nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen.

„Das ist eine sehr gute Nachricht für viele Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer in Thüringen, die mit ihren Anlagen in erster Linie klimafreundlichen Strom erzeugen wollen“, ist sich Finanzministerin Heike Taubert sicher. Thüringen hatte sich gemeinsam mit anderen Bundesländern beim Bund für eine entsprechende Regelung eingesetzt.

Die bisher geltenden umfangreichen Erklärungspflichten für den Betrieb dieser kleinen Anlagen entfallen mit der neuen Vereinfachungsregelung. „Auf dem Weg zu einer bürgernahen Finanzverwaltung kommen wir damit wieder ein großes Stück voran. Die Betreiber der Anlagen müssen jetzt keine aufwendige Gewinnermittlung mehr beim Finanzamt einreichen. Das macht den Einsatz einer solchen Anlage auch für noch Unentschlossene wieder attraktiver. Mit jeder neuen PV-Anlage fördern wir auch den Klimaschutz und die Energiewende im Freistaat“, so Taubert.

Die Vereinfachungsregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Auf schriftlichen Antrag wird danach ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die entsprechenden Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und damit letztlich eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Tätigkeit vorliegt. „Das bedeutet, dass aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt werden. Die Erklärung ist dann auch für die Folgejahre bindend“, erläutert Taubert. Sind Einkommensteuerfestsetzungen aus Vorjahren noch änderbar, gilt die Vereinfachungsregelung auch für diese Jahre.

Der entsprechende Antrag steht unter https://finanzamt.thueringen.de/service/formulare/photovoltaikanlage zum Download bereit.

Hinweis

Die Vereinfachungsregelung gilt nur für die Einkommensteuer. An der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Photovoltaikanlagen ändert sich nichts.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Weniger Bürokratie für Besitzer von Photovoltaikanlagen. Einkünfte müssen nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst werden.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich Anfang Juni darauf verständigt, dass bei selbst genutzten Wohnimmobilien Photovoltaikanlagen, die bis zu zehn Kilowattpeak (kWp) oder kleine Blockheizkraftwerke, die bis zu 2,5 kW produzieren, künftig nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen.

„Das ist eine sehr gute Nachricht für viele Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer in Thüringen, die mit ihren Anlagen in erster Linie klimafreundlichen Strom erzeugen wollen“, ist sich Finanzministerin Heike Taubert sicher. Thüringen hatte sich gemeinsam mit anderen Bundesländern beim Bund für eine entsprechende Regelung eingesetzt.

Die bisher geltenden umfangreichen Erklärungspflichten für den Betrieb dieser kleinen Anlagen entfallen mit der neuen Vereinfachungsregelung. „Auf dem Weg zu einer bürgernahen Finanzverwaltung kommen wir damit wieder ein großes Stück voran. Die Betreiber der Anlagen müssen jetzt keine aufwendige Gewinnermittlung mehr beim Finanzamt einreichen. Das macht den Einsatz einer solchen Anlage auch für noch Unentschlossene wieder attraktiver. Mit jeder neuen PV-Anlage fördern wir auch den Klimaschutz und die Energiewende im Freistaat“, so Taubert.

Die Vereinfachungsregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Auf schriftlichen Antrag wird danach ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die entsprechenden Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und damit letztlich eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Tätigkeit vorliegt. „Das bedeutet, dass aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt werden. Die Erklärung ist dann auch für die Folgejahre bindend“, erläutert Taubert. Sind Einkommensteuerfestsetzungen aus Vorjahren noch änderbar, gilt die Vereinfachungsregelung auch für diese Jahre.

Der entsprechende Antrag steht unter https://finanzamt.thueringen.de/service/formulare/photovoltaikanlage zum Download bereit.

Hinweis

Die Vereinfachungsregelung gilt nur für die Einkommensteuer. An der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Photovoltaikanlagen ändert sich nichts.

Headline

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Weniger Bürokratie für Besitzer von Photovoltaikanlagen. Einkünfte müssen nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst werden.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich Anfang Juni darauf verständigt, dass bei selbst genutzten Wohnimmobilien Photovoltaikanlagen, die bis zu zehn Kilowattpeak (kWp) oder kleine Blockheizkraftwerke, die bis zu 2,5 kW produzieren, künftig nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen.

„Das ist eine sehr gute Nachricht für viele Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer in Thüringen, die mit ihren Anlagen in erster Linie klimafreundlichen Strom erzeugen wollen“, ist sich Finanzministerin Heike Taubert sicher. Thüringen hatte sich gemeinsam mit anderen Bundesländern beim Bund für eine entsprechende Regelung eingesetzt.

Die bisher geltenden umfangreichen Erklärungspflichten für den Betrieb dieser kleinen Anlagen entfallen mit der neuen Vereinfachungsregelung. „Auf dem Weg zu einer bürgernahen Finanzverwaltung kommen wir damit wieder ein großes Stück voran. Die Betreiber der Anlagen müssen jetzt keine aufwendige Gewinnermittlung mehr beim Finanzamt einreichen. Das macht den Einsatz einer solchen Anlage auch für noch Unentschlossene wieder attraktiver. Mit jeder neuen PV-Anlage fördern wir auch den Klimaschutz und die Energiewende im Freistaat“, so Taubert.

Die Vereinfachungsregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Auf schriftlichen Antrag wird danach ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die entsprechenden Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und damit letztlich eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Tätigkeit vorliegt. „Das bedeutet, dass aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt werden. Die Erklärung ist dann auch für die Folgejahre bindend“, erläutert Taubert. Sind Einkommensteuerfestsetzungen aus Vorjahren noch änderbar, gilt die Vereinfachungsregelung auch für diese Jahre.

Der entsprechende Antrag steht unter https://finanzamt.thueringen.de/service/formulare/photovoltaikanlage zum Download bereit.

Hinweis

Die Vereinfachungsregelung gilt nur für die Einkommensteuer. An der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Photovoltaikanlagen ändert sich nichts.

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Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich Anfang Juni darauf verständigt, dass bei selbst genutzten Wohnimmobilien Photovoltaikanlagen, die bis zu zehn Kilowattpeak (kWp) oder kleine Blockheizkraftwerke, die bis zu 2,5 kW produzieren, künftig nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen.

„Das ist eine sehr gute Nachricht für viele Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer in Thüringen, die mit ihren Anlagen in erster Linie klimafreundlichen Strom erzeugen wollen“, ist sich Finanzministerin Heike Taubert sicher. Thüringen hatte sich gemeinsam mit anderen Bundesländern beim Bund für eine entsprechende Regelung eingesetzt.

Die bisher geltenden umfangreichen Erklärungspflichten für den Betrieb dieser kleinen Anlagen entfallen mit der neuen Vereinfachungsregelung. „Auf dem Weg zu einer bürgernahen Finanzverwaltung kommen wir damit wieder ein großes Stück voran. Die Betreiber der Anlagen müssen jetzt keine aufwendige Gewinnermittlung mehr beim Finanzamt einreichen. Das macht den Einsatz einer solchen Anlage auch für noch Unentschlossene wieder attraktiver. Mit jeder neuen PV-Anlage fördern wir auch den Klimaschutz und die Energiewende im Freistaat“, so Taubert.

Die Vereinfachungsregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Auf schriftlichen Antrag wird danach ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die entsprechenden Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und damit letztlich eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Tätigkeit vorliegt. „Das bedeutet, dass aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt werden. Die Erklärung ist dann auch für die Folgejahre bindend“, erläutert Taubert. Sind Einkommensteuerfestsetzungen aus Vorjahren noch änderbar, gilt die Vereinfachungsregelung auch für diese Jahre.

Der entsprechende Antrag steht unter https://finanzamt.thueringen.de/service/formulare/photovoltaikanlage zum Download bereit.

Hinweis

Die Vereinfachungsregelung gilt nur für die Einkommensteuer. An der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Photovoltaikanlagen ändert sich nichts.

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