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Zuständigkeit beachten: Anträge auf Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien sind bei der Thüringer Aufbaubank zu stellen.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Im Juni 2024 ist die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen nach dem Thüringer Gesetz zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien (RLFamWoE)“ in Kraft getreten. Thüringer Bürgerinnen und Bürger mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren können bei Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum abhängig vom gezahlten Kaufpreis eine Förderung erhalten. Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass die Wohnimmobilie ab dem 2. Januar 2024 erworben wurde und die Grunderwerbsteuer für den Erwerb vollständig bezahlt wurde.

Derzeit gehen verstärkt Anfragen zur Grunderwerbsteuer in Zusammenhang mit der Förderrichtlinie im Finanzamt Suhl (ab dem 01.09.2024: Finanzamt Südthüringen) oder direkt im Thüringer Finanzministerium ein.

„Viele Bürgerinnen und Bürger gehen davon aus, dass die Finanzverwaltung auch die Anträge für die Förderung bearbeitet. Das Finanzamt Suhl ist aber nur für die Grunderwerbsteuer zuständig und nicht für die Förderanträge. Grund dafür ist, dass es sich rein rechtlich nicht um eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer handelt. Um Steuervergünstigungen oder Steuerbefreiungen für die Grunderwerbsteuer zu ändern, bedarf es der Änderung von Bundesgesetzen, dazu ist der Thüringer Landtag allein nicht befähigt. Deshalb gibt es die Förderrichtlinie“, sagt Finanzministerin Heike Taubert.

Die Finanzverwaltung bittet deshalb Folgendes zu beachten:

Die Bearbeitung von Anfragen und Anträgen zur Förderrichtlinie Wohneigentum für Familien (RLFamWoE) übernimmt die Thüringer Aufbaubank. Seit dem 17.06.2024 können Anträge über das Förderportal der Thüringer Aufbaubank gestellt werden.

Weitere Informationen sowie einen Fördercheck zur Antragsberechtigung sind unter www.aufbaubank.de/wohnen zu finden.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

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Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Zuständigkeit beachten: Anträge auf Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien sind bei der Thüringer Aufbaubank zu stellen.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Im Juni 2024 ist die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen nach dem Thüringer Gesetz zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien (RLFamWoE)“ in Kraft getreten. Thüringer Bürgerinnen und Bürger mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren können bei Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum abhängig vom gezahlten Kaufpreis eine Förderung erhalten. Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass die Wohnimmobilie ab dem 2. Januar 2024 erworben wurde und die Grunderwerbsteuer für den Erwerb vollständig bezahlt wurde.

Derzeit gehen verstärkt Anfragen zur Grunderwerbsteuer in Zusammenhang mit der Förderrichtlinie im Finanzamt Suhl (ab dem 01.09.2024: Finanzamt Südthüringen) oder direkt im Thüringer Finanzministerium ein.

„Viele Bürgerinnen und Bürger gehen davon aus, dass die Finanzverwaltung auch die Anträge für die Förderung bearbeitet. Das Finanzamt Suhl ist aber nur für die Grunderwerbsteuer zuständig und nicht für die Förderanträge. Grund dafür ist, dass es sich rein rechtlich nicht um eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer handelt. Um Steuervergünstigungen oder Steuerbefreiungen für die Grunderwerbsteuer zu ändern, bedarf es der Änderung von Bundesgesetzen, dazu ist der Thüringer Landtag allein nicht befähigt. Deshalb gibt es die Förderrichtlinie“, sagt Finanzministerin Heike Taubert.

Die Finanzverwaltung bittet deshalb Folgendes zu beachten:

Die Bearbeitung von Anfragen und Anträgen zur Förderrichtlinie Wohneigentum für Familien (RLFamWoE) übernimmt die Thüringer Aufbaubank. Seit dem 17.06.2024 können Anträge über das Förderportal der Thüringer Aufbaubank gestellt werden.

Weitere Informationen sowie einen Fördercheck zur Antragsberechtigung sind unter www.aufbaubank.de/wohnen zu finden.

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Kulturland Thüringen

Beispieltext

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Zuständigkeit beachten: Anträge auf Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien sind bei der Thüringer Aufbaubank zu stellen.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Im Juni 2024 ist die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen nach dem Thüringer Gesetz zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien (RLFamWoE)“ in Kraft getreten. Thüringer Bürgerinnen und Bürger mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren können bei Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum abhängig vom gezahlten Kaufpreis eine Förderung erhalten. Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass die Wohnimmobilie ab dem 2. Januar 2024 erworben wurde und die Grunderwerbsteuer für den Erwerb vollständig bezahlt wurde.

Derzeit gehen verstärkt Anfragen zur Grunderwerbsteuer in Zusammenhang mit der Förderrichtlinie im Finanzamt Suhl (ab dem 01.09.2024: Finanzamt Südthüringen) oder direkt im Thüringer Finanzministerium ein.

„Viele Bürgerinnen und Bürger gehen davon aus, dass die Finanzverwaltung auch die Anträge für die Förderung bearbeitet. Das Finanzamt Suhl ist aber nur für die Grunderwerbsteuer zuständig und nicht für die Förderanträge. Grund dafür ist, dass es sich rein rechtlich nicht um eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer handelt. Um Steuervergünstigungen oder Steuerbefreiungen für die Grunderwerbsteuer zu ändern, bedarf es der Änderung von Bundesgesetzen, dazu ist der Thüringer Landtag allein nicht befähigt. Deshalb gibt es die Förderrichtlinie“, sagt Finanzministerin Heike Taubert.

Die Finanzverwaltung bittet deshalb Folgendes zu beachten:

Die Bearbeitung von Anfragen und Anträgen zur Förderrichtlinie Wohneigentum für Familien (RLFamWoE) übernimmt die Thüringer Aufbaubank. Seit dem 17.06.2024 können Anträge über das Förderportal der Thüringer Aufbaubank gestellt werden.

Weitere Informationen sowie einen Fördercheck zur Antragsberechtigung sind unter www.aufbaubank.de/wohnen zu finden.

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Zuständigkeit beachten: Anträge auf Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien sind bei der Thüringer Aufbaubank zu stellen.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Im Juni 2024 ist die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen nach dem Thüringer Gesetz zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien (RLFamWoE)“ in Kraft getreten. Thüringer Bürgerinnen und Bürger mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren können bei Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum abhängig vom gezahlten Kaufpreis eine Förderung erhalten. Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass die Wohnimmobilie ab dem 2. Januar 2024 erworben wurde und die Grunderwerbsteuer für den Erwerb vollständig bezahlt wurde.

Derzeit gehen verstärkt Anfragen zur Grunderwerbsteuer in Zusammenhang mit der Förderrichtlinie im Finanzamt Suhl (ab dem 01.09.2024: Finanzamt Südthüringen) oder direkt im Thüringer Finanzministerium ein.

„Viele Bürgerinnen und Bürger gehen davon aus, dass die Finanzverwaltung auch die Anträge für die Förderung bearbeitet. Das Finanzamt Suhl ist aber nur für die Grunderwerbsteuer zuständig und nicht für die Förderanträge. Grund dafür ist, dass es sich rein rechtlich nicht um eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer handelt. Um Steuervergünstigungen oder Steuerbefreiungen für die Grunderwerbsteuer zu ändern, bedarf es der Änderung von Bundesgesetzen, dazu ist der Thüringer Landtag allein nicht befähigt. Deshalb gibt es die Förderrichtlinie“, sagt Finanzministerin Heike Taubert.

Die Finanzverwaltung bittet deshalb Folgendes zu beachten:

Die Bearbeitung von Anfragen und Anträgen zur Förderrichtlinie Wohneigentum für Familien (RLFamWoE) übernimmt die Thüringer Aufbaubank. Seit dem 17.06.2024 können Anträge über das Förderportal der Thüringer Aufbaubank gestellt werden.

Weitere Informationen sowie einen Fördercheck zur Antragsberechtigung sind unter www.aufbaubank.de/wohnen zu finden.

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