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Grundsteuerreform: Für die Erklärungsabgabe in ELSTER stellt das Thüringer Finanzministerium Musteranleitungen für Fälle der Land- und Forstwirtschaft online und weist auf häufige Fehleintragungen hin.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Thüringer Finanzministerium hat unter https://grundsteuer.thueringen.de unter der Rubrik „Erklärungsabgabe“ [1] weitere Musteranleitungen zum Ausfüllen der Erklärung in „Mein ELSTER“ für Fälle der Land- und Forstwirtschaft bereitgestellt.

Zum land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz gehören sowohl land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, als auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Unabhängig davon, ob diese selbst bewirtschaftet oder an Dritte verpachtet werden, ist zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes derjenige verpflichtet, der am 1. Januar 2022 wirtschaftlicher Eigentümer des Grundbesitzes war. Im Rahmen der Grundsteuerreform kam es zum Wechsel von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur nunmehr geltenden Eigentümerbesteuerung, weshalb viele Eigentümer erstmalig mit der Thematik Grundsteuer befasst sind.

Eine Feststellungserklärung für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz besteht immer aus dem Hauptvordruck GW1 (Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes) und der Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3). Soweit erklärungspflichtiger Tierbestand vorhanden ist, ist auch die Anlage Tierbestand (GW3A) mit einzureichen.

Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen können nicht zusammen erklärt werden. Soweit im Eigentum beide Vermögensarten vorkommen, ist bei Bedarf vorab ein weiteres Aktenzeichen beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, damit mehrere Erklärungen erstellt werden können (vgl. Musteranleitung Dreiseitenhof mit teilweiser land- und forstwirtschaftlicher Nutzung).

Die Finanzverwaltung stellt fest, dass viele Eigentümer und Eigentümerinnen von land- und forstwirtschaftlichen Flächen diese fälschlicherweise als „Grundvermögen“ erklären, weil sie diese als „unbebaute Grundstücke“ klassifizieren und sich durch den Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ nicht angesprochen fühlen. Als Art der wirtschaftlichen Einheit ist jedoch „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ auszuwählen, auch wenn es sich z. B. um Wald- oder Ackerflächen handelt.

Im Gegensatz zum Wohneigentum sind bei der Erklärung für land- und forstwirtschaftliche Flächen im Hauptvordruck in den Zeilen 9ff. „Gemarkungen und Flurstücke des Grundvermögens“ keine Angaben zu machen. Auch hier kommt es häufig zu Fehleintragungen.

 

Im Grundsteuer Viewer Thüringen (https://thueringenviewer.thueringen.de/thviewer/grundsteuer.html) können Erklärungspflichtige grundstücksbezogene Daten, wie z. B. die Fläche oder die Flurbezeichnung, abrufen. Im Sonderauszug für Zwecke der Grundsteuer werden zudem Nutzungsarten aufgeführt. Diese können von der tatsächlichen Nutzung abweichen. In der Feststellungserklärung ist die tatsächliche Nutzung am 1. Januar 2022 anzugeben; ggf. ist hierbei von den Angaben im Grundsteuer Viewer Thüringen abzuweichen. Weiter Informationen hierzu können dem Steuerchatbot (https://www.steuerchatbot.de/th) unter dem Begriff „Nutzungsart“ entnommen werden.

In der Anlage Land- und Forstwirtschaft ist unter anderem die Nutzung der Fläche anzugeben. Wird die Fläche landwirtschaftlich, zur Saatzucht oder für Kurzumtriebsplantagen genutzt, muss eine entsprechende Ertragsmesszahl angegeben werden. Auch diese kann dem Grundsteuer Viewer Thüringen entnommen werden. Sollte zu dem Flurstück keine Ertragsmesszahl vorliegen, ist eine Null einzutragen. In „Mein ELSTER“ wird dann zwar ein Hinweis ausgegeben, der Fall kann aber dennoch elektronisch an das Finanzamt gesendet werden. Zu der Nutzungsart „landwirtschaftlichen Nutzung“ zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen, sofern sie nicht vorrangig einer anderen Nutzungsart zuzuordnen sind. Bei anderen Nutzungsarten ist die Angabe einer Ertragsmesszahl nicht notwendig.

Hinweis

Das Thüringer Finanzministerium hat auch Musteranleitungen zur Erklärungsabgabe über ELSTER am Beispiel eines Dreiseitenhofs mit und ohne landwirtschaftliche Nutzung online gestellt.

Text über die gesamte Breite (Headline H2)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Beispiel Standardelemente (Headline H1)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Headline H4

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H5

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

Headline H6

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

 

Tabelle (Headline H3)

1572

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1577

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1595

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

1605

Im „Güldenen Stern“ ist das herzoglich-weimarische Geleitsamt untergebracht.

2 Spalter (Headline H2)

Headline H3

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Formular

* Pflichtfeld

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden. 

Text mit Bild über die gesamte Breite

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Grundsteuerreform: Für die Erklärungsabgabe in ELSTER stellt das Thüringer Finanzministerium Musteranleitungen für Fälle der Land- und Forstwirtschaft online und weist auf häufige Fehleintragungen hin.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Thüringer Finanzministerium hat unter https://grundsteuer.thueringen.de unter der Rubrik „Erklärungsabgabe“ [1] weitere Musteranleitungen zum Ausfüllen der Erklärung in „Mein ELSTER“ für Fälle der Land- und Forstwirtschaft bereitgestellt.

Zum land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz gehören sowohl land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, als auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Unabhängig davon, ob diese selbst bewirtschaftet oder an Dritte verpachtet werden, ist zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes derjenige verpflichtet, der am 1. Januar 2022 wirtschaftlicher Eigentümer des Grundbesitzes war. Im Rahmen der Grundsteuerreform kam es zum Wechsel von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur nunmehr geltenden Eigentümerbesteuerung, weshalb viele Eigentümer erstmalig mit der Thematik Grundsteuer befasst sind.

Eine Feststellungserklärung für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz besteht immer aus dem Hauptvordruck GW1 (Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes) und der Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3). Soweit erklärungspflichtiger Tierbestand vorhanden ist, ist auch die Anlage Tierbestand (GW3A) mit einzureichen.

Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen können nicht zusammen erklärt werden. Soweit im Eigentum beide Vermögensarten vorkommen, ist bei Bedarf vorab ein weiteres Aktenzeichen beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, damit mehrere Erklärungen erstellt werden können (vgl. Musteranleitung Dreiseitenhof mit teilweiser land- und forstwirtschaftlicher Nutzung).

Die Finanzverwaltung stellt fest, dass viele Eigentümer und Eigentümerinnen von land- und forstwirtschaftlichen Flächen diese fälschlicherweise als „Grundvermögen“ erklären, weil sie diese als „unbebaute Grundstücke“ klassifizieren und sich durch den Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ nicht angesprochen fühlen. Als Art der wirtschaftlichen Einheit ist jedoch „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ auszuwählen, auch wenn es sich z. B. um Wald- oder Ackerflächen handelt.

Im Gegensatz zum Wohneigentum sind bei der Erklärung für land- und forstwirtschaftliche Flächen im Hauptvordruck in den Zeilen 9ff. „Gemarkungen und Flurstücke des Grundvermögens“ keine Angaben zu machen. Auch hier kommt es häufig zu Fehleintragungen.

 

Im Grundsteuer Viewer Thüringen (https://thueringenviewer.thueringen.de/thviewer/grundsteuer.html) können Erklärungspflichtige grundstücksbezogene Daten, wie z. B. die Fläche oder die Flurbezeichnung, abrufen. Im Sonderauszug für Zwecke der Grundsteuer werden zudem Nutzungsarten aufgeführt. Diese können von der tatsächlichen Nutzung abweichen. In der Feststellungserklärung ist die tatsächliche Nutzung am 1. Januar 2022 anzugeben; ggf. ist hierbei von den Angaben im Grundsteuer Viewer Thüringen abzuweichen. Weiter Informationen hierzu können dem Steuerchatbot (https://www.steuerchatbot.de/th) unter dem Begriff „Nutzungsart“ entnommen werden.

In der Anlage Land- und Forstwirtschaft ist unter anderem die Nutzung der Fläche anzugeben. Wird die Fläche landwirtschaftlich, zur Saatzucht oder für Kurzumtriebsplantagen genutzt, muss eine entsprechende Ertragsmesszahl angegeben werden. Auch diese kann dem Grundsteuer Viewer Thüringen entnommen werden. Sollte zu dem Flurstück keine Ertragsmesszahl vorliegen, ist eine Null einzutragen. In „Mein ELSTER“ wird dann zwar ein Hinweis ausgegeben, der Fall kann aber dennoch elektronisch an das Finanzamt gesendet werden. Zu der Nutzungsart „landwirtschaftlichen Nutzung“ zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen, sofern sie nicht vorrangig einer anderen Nutzungsart zuzuordnen sind. Bei anderen Nutzungsarten ist die Angabe einer Ertragsmesszahl nicht notwendig.

Hinweis

Das Thüringer Finanzministerium hat auch Musteranleitungen zur Erklärungsabgabe über ELSTER am Beispiel eines Dreiseitenhofs mit und ohne landwirtschaftliche Nutzung online gestellt.

Headline

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Kulturland Thüringen

Beispieltext

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Blauer Kasten mit weißer Schrift

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Blauer Text auf hellblauem Grund

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wurde von Bundespräsident Theodor Heuss im Jahre 1951 gestiftet. Er ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger verliehen für politische, wirtschaftlich-soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, zum Beispiel auch Verdienste aus dem sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich. Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.

Weißer Text auf schwarzem Grund

Grauer Text auf hellgrauem Grund

verkürzte Timeline

Grundsteuerreform: Für die Erklärungsabgabe in ELSTER stellt das Thüringer Finanzministerium Musteranleitungen für Fälle der Land- und Forstwirtschaft online und weist auf häufige Fehleintragungen hin.


Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Thüringer Finanzministerium hat unter https://grundsteuer.thueringen.de unter der Rubrik „Erklärungsabgabe“ [1] weitere Musteranleitungen zum Ausfüllen der Erklärung in „Mein ELSTER“ für Fälle der Land- und Forstwirtschaft bereitgestellt.

Zum land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz gehören sowohl land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, als auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Unabhängig davon, ob diese selbst bewirtschaftet oder an Dritte verpachtet werden, ist zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes derjenige verpflichtet, der am 1. Januar 2022 wirtschaftlicher Eigentümer des Grundbesitzes war. Im Rahmen der Grundsteuerreform kam es zum Wechsel von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur nunmehr geltenden Eigentümerbesteuerung, weshalb viele Eigentümer erstmalig mit der Thematik Grundsteuer befasst sind.

Eine Feststellungserklärung für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz besteht immer aus dem Hauptvordruck GW1 (Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes) und der Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3). Soweit erklärungspflichtiger Tierbestand vorhanden ist, ist auch die Anlage Tierbestand (GW3A) mit einzureichen.

Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen können nicht zusammen erklärt werden. Soweit im Eigentum beide Vermögensarten vorkommen, ist bei Bedarf vorab ein weiteres Aktenzeichen beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, damit mehrere Erklärungen erstellt werden können (vgl. Musteranleitung Dreiseitenhof mit teilweiser land- und forstwirtschaftlicher Nutzung).

Die Finanzverwaltung stellt fest, dass viele Eigentümer und Eigentümerinnen von land- und forstwirtschaftlichen Flächen diese fälschlicherweise als „Grundvermögen“ erklären, weil sie diese als „unbebaute Grundstücke“ klassifizieren und sich durch den Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ nicht angesprochen fühlen. Als Art der wirtschaftlichen Einheit ist jedoch „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ auszuwählen, auch wenn es sich z. B. um Wald- oder Ackerflächen handelt.

Im Gegensatz zum Wohneigentum sind bei der Erklärung für land- und forstwirtschaftliche Flächen im Hauptvordruck in den Zeilen 9ff. „Gemarkungen und Flurstücke des Grundvermögens“ keine Angaben zu machen. Auch hier kommt es häufig zu Fehleintragungen.

 

Im Grundsteuer Viewer Thüringen (https://thueringenviewer.thueringen.de/thviewer/grundsteuer.html) können Erklärungspflichtige grundstücksbezogene Daten, wie z. B. die Fläche oder die Flurbezeichnung, abrufen. Im Sonderauszug für Zwecke der Grundsteuer werden zudem Nutzungsarten aufgeführt. Diese können von der tatsächlichen Nutzung abweichen. In der Feststellungserklärung ist die tatsächliche Nutzung am 1. Januar 2022 anzugeben; ggf. ist hierbei von den Angaben im Grundsteuer Viewer Thüringen abzuweichen. Weiter Informationen hierzu können dem Steuerchatbot (https://www.steuerchatbot.de/th) unter dem Begriff „Nutzungsart“ entnommen werden.

In der Anlage Land- und Forstwirtschaft ist unter anderem die Nutzung der Fläche anzugeben. Wird die Fläche landwirtschaftlich, zur Saatzucht oder für Kurzumtriebsplantagen genutzt, muss eine entsprechende Ertragsmesszahl angegeben werden. Auch diese kann dem Grundsteuer Viewer Thüringen entnommen werden. Sollte zu dem Flurstück keine Ertragsmesszahl vorliegen, ist eine Null einzutragen. In „Mein ELSTER“ wird dann zwar ein Hinweis ausgegeben, der Fall kann aber dennoch elektronisch an das Finanzamt gesendet werden. Zu der Nutzungsart „landwirtschaftlichen Nutzung“ zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen, sofern sie nicht vorrangig einer anderen Nutzungsart zuzuordnen sind. Bei anderen Nutzungsarten ist die Angabe einer Ertragsmesszahl nicht notwendig.

Hinweis

Das Thüringer Finanzministerium hat auch Musteranleitungen zur Erklärungsabgabe über ELSTER am Beispiel eines Dreiseitenhofs mit und ohne landwirtschaftliche Nutzung online gestellt.

Test

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Erstellt von Thüringer Finanzministerium

Das Thüringer Finanzministerium hat unter https://grundsteuer.thueringen.de unter der Rubrik „Erklärungsabgabe“ [1] weitere Musteranleitungen zum Ausfüllen der Erklärung in „Mein ELSTER“ für Fälle der Land- und Forstwirtschaft bereitgestellt.

Zum land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz gehören sowohl land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, als auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Unabhängig davon, ob diese selbst bewirtschaftet oder an Dritte verpachtet werden, ist zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes derjenige verpflichtet, der am 1. Januar 2022 wirtschaftlicher Eigentümer des Grundbesitzes war. Im Rahmen der Grundsteuerreform kam es zum Wechsel von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur nunmehr geltenden Eigentümerbesteuerung, weshalb viele Eigentümer erstmalig mit der Thematik Grundsteuer befasst sind.

Eine Feststellungserklärung für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz besteht immer aus dem Hauptvordruck GW1 (Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes) und der Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3). Soweit erklärungspflichtiger Tierbestand vorhanden ist, ist auch die Anlage Tierbestand (GW3A) mit einzureichen.

Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen können nicht zusammen erklärt werden. Soweit im Eigentum beide Vermögensarten vorkommen, ist bei Bedarf vorab ein weiteres Aktenzeichen beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, damit mehrere Erklärungen erstellt werden können (vgl. Musteranleitung Dreiseitenhof mit teilweiser land- und forstwirtschaftlicher Nutzung).

Die Finanzverwaltung stellt fest, dass viele Eigentümer und Eigentümerinnen von land- und forstwirtschaftlichen Flächen diese fälschlicherweise als „Grundvermögen“ erklären, weil sie diese als „unbebaute Grundstücke“ klassifizieren und sich durch den Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ nicht angesprochen fühlen. Als Art der wirtschaftlichen Einheit ist jedoch „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ auszuwählen, auch wenn es sich z. B. um Wald- oder Ackerflächen handelt.

Im Gegensatz zum Wohneigentum sind bei der Erklärung für land- und forstwirtschaftliche Flächen im Hauptvordruck in den Zeilen 9ff. „Gemarkungen und Flurstücke des Grundvermögens“ keine Angaben zu machen. Auch hier kommt es häufig zu Fehleintragungen.

 

Im Grundsteuer Viewer Thüringen (https://thueringenviewer.thueringen.de/thviewer/grundsteuer.html) können Erklärungspflichtige grundstücksbezogene Daten, wie z. B. die Fläche oder die Flurbezeichnung, abrufen. Im Sonderauszug für Zwecke der Grundsteuer werden zudem Nutzungsarten aufgeführt. Diese können von der tatsächlichen Nutzung abweichen. In der Feststellungserklärung ist die tatsächliche Nutzung am 1. Januar 2022 anzugeben; ggf. ist hierbei von den Angaben im Grundsteuer Viewer Thüringen abzuweichen. Weiter Informationen hierzu können dem Steuerchatbot (https://www.steuerchatbot.de/th) unter dem Begriff „Nutzungsart“ entnommen werden.

In der Anlage Land- und Forstwirtschaft ist unter anderem die Nutzung der Fläche anzugeben. Wird die Fläche landwirtschaftlich, zur Saatzucht oder für Kurzumtriebsplantagen genutzt, muss eine entsprechende Ertragsmesszahl angegeben werden. Auch diese kann dem Grundsteuer Viewer Thüringen entnommen werden. Sollte zu dem Flurstück keine Ertragsmesszahl vorliegen, ist eine Null einzutragen. In „Mein ELSTER“ wird dann zwar ein Hinweis ausgegeben, der Fall kann aber dennoch elektronisch an das Finanzamt gesendet werden. Zu der Nutzungsart „landwirtschaftlichen Nutzung“ zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen, sofern sie nicht vorrangig einer anderen Nutzungsart zuzuordnen sind. Bei anderen Nutzungsarten ist die Angabe einer Ertragsmesszahl nicht notwendig.

Hinweis

Das Thüringer Finanzministerium hat auch Musteranleitungen zur Erklärungsabgabe über ELSTER am Beispiel eines Dreiseitenhofs mit und ohne landwirtschaftliche Nutzung online gestellt.

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