Kommunaler Finanzausgleich
Der Kommunale Finanzausgleich wird durch das Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) normiert und stellt für die Thüringer Kommunen als ergänzendes Finanzierungssystem eine wesentliche Komponente dar, um ihren Finanzbedarf zu decken. Mit dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz wird einfachgesetzlich die verfassungsrechtliche Gewährleistung umgesetzt, wonach das Land verpflichtet wird, den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Einnahmen und Einnahmequellen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben benötigen.
Diesem Aufgabendualismus folgt auch eine dualistische Finanz- bzw. Einnahmegarantie: Danach wird zum einen eine allgemeine Finanzausstattung verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung) und zum anderen ein spezieller Mehrbelastungsausgleich bei der Übertragung staatlicher Aufgaben (Art. 93 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 3 der Thüringer Verfassung) vorgegeben. Die Finanzausgleichsmasse unterteilt sich danach in zwei Teilmassen: Für Aufgaben des eigenen Wirkungskreises erhalten Kommunen aus der Finanzausgleichsmasse I zum einen für spezifische Bedarfe Sonderlastenausgleiche und zum anderen erhalten die Kommunen, die nicht schon aufgrund originär eigener Einnahmen über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügen, ergänzende finanzkraftabhängige Schlüsselzuweisungen. Für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erhalten die Kommunen finanzkraftunabhängige Zuweisungen aus der Finanzausgleichsmasse II. Nachfolgende Grafik vermittelt einen Überblick über die Zusammensetzung der Finanzausgleichsmasse im Jahr 2024:
Die Höhe der Finanzausgleichsmasse I wird nach dem Thüringer Partnerschaftsgrundsatz ermittelt, nachdem sich die Einnahmen der Kommunen sowie des Landes gleichmäßig entwickeln sollen.
Der kommunale Finanzausgleich in Thüringen ist bedarfsorientiert. Der (ungedeckte) Zuschussbedarf ist daher eine wesentliche Komponente sowohl im vertikalen (zwischen Land und Kommunen) als auch im horizontalen (zwischen den einzelnen Kommunen) Finanzausgleich. Entsprechend hohes Gewicht ist der Ermittlung und der Beobachtung der Entwicklung des kommunalen Finanzbedarfs beizumessen. Dies erfolgt im Rahmen der sogenannten Revision (§ 3 Abs. 5 ThürFAG), bei der die originären Finanzquellen und Finanzmittel der Gemeinden und des Landes, die durch sie zu erfüllenden Aufgaben sowie die durch die Aufgabenerfüllung entstandenen Kosten herangezogen werden.
Im August 2020 wurde zudem das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut an der Universität zu Köln (FiFo Köln) vom TMIK beauftragt, ein Gutachten zur Überprüfung des vertikalen und horizontalen kommunalen Finanzausgleichs in Thüringen zu erstellen, dessen Schwerpunkt die Analyse der kommunalen Bedarfe war.
Dieses und vorhergehende Gutachten zum Kommunalen Finanzausgleich in Thüringen können hier eingesehen werden:
Gutachten - Überprüfung des vertikalen und horizontalen Finanzausgleichs (FiFo Köln)
Gutachten - Überprüfung des horizontalen Finanzausgleichs (Steinbeis)
Gutachten - Untersuchung der kommunalen SGB XII-Leistungen (PWC)