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Mehrbelastungsausgleich

Nehmen die Kommunen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr, werden ihnen als Mehrbelastungsausgleich für die übertragenen staatlichen Aufgaben einwohnerabhängige Pauschalen nach § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) gezahlt, sofern eine Kostenerstattung nicht durch Spezialvorschrift geregelt ist.

pauschalierte Einwohnerbeträge 

für das Jahr 2024 nach § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ThürFAG

Landkreise154 Euro
kreisfreie Städte210 Euro
Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Gemeinden  68 Euro
Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden, sonstige selbständige Gemeinden                 45 Euro

 

Soweit Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden oder sonstige selbstständige Gemeinden zu Beginn des Jahres zusätzlich die Zuständigkeiten

  1. nach § 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts,
  2. nach § 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe,
  3. nach § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich oder
  4. nach § 1 der Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung

wahrnehmen, werden die Einwohnerbeträge entsprechend § 23 Abs. 1a ThürFAG erhöht. Entsprechendes gilt, wenn Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Gemeinden Aufgaben nach Nummer 3. oder 4. wahrnehmen.

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