Mehrbelastungsausgleich
Nehmen die Kommunen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr, werden ihnen als Mehrbelastungsausgleich für die übertragenen staatlichen Aufgaben einwohnerabhängige Pauschalen nach § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) gezahlt, sofern eine Kostenerstattung nicht durch Spezialvorschrift geregelt ist.
pauschalierte Einwohnerbeträge
für das Jahr 2024 nach § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ThürFAG
Landkreise | 154 Euro |
kreisfreie Städte | 210 Euro |
Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Gemeinden | 68 Euro |
Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden, sonstige selbständige Gemeinden | 45 Euro |
Soweit Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden oder sonstige selbstständige Gemeinden zu Beginn des Jahres zusätzlich die Zuständigkeiten
- nach § 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts,
- nach § 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe,
- nach § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich oder
- nach § 1 der Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung
wahrnehmen, werden die Einwohnerbeträge entsprechend § 23 Abs. 1a ThürFAG erhöht. Entsprechendes gilt, wenn Große Kreisstädte und Große kreisangehörige Gemeinden Aufgaben nach Nummer 3. oder 4. wahrnehmen.