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Schlüsselzuweisungen

Innerhalb der Finanzausgleichsmasse I kommt den Schlüsselzuweisungen, die zum Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Gemeinden gezahlt werden, besondere Bedeutung zu. Sie sind ebenso wie die kommunalen Steuereinnahmen frei verwendbar, also nicht zweckgebunden, und haben mit 1.791,2 Mio. Euro im Jahr 2024 mit rund 63 Prozent den größten Anteil an der gesamten Finanzausgleichsmasse (2.860,5 Mio. Euro). 

Die Gesamtschlüsselmasse ist in eine Teilmasse für die Erledigung der gemeindlichen Aufgaben und in eine Teilmasse für die Erledigung der kreislichen Aufgaben aufgeteilt. Die Teilschlüsselmasse für kreisliche Aufgaben unterteilt sich in Folge der Neuregelung des Soziallastenansatzes seit dem Jahr 2023 weiter in eine Teilmasse für die Wahrnehmung von Aufgaben im Sozialbereich und eine für die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben.

Die kreisfreien Städte, die sowohl kreisliche als auch gemeindliche Aufgaben erledigen, erhalten Zuweisungen aus der kreislichen sowie der gemeindlichen Teilschlüsselmasse. 

Gemäß § 7 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes beträgt das Verhältnis von kreislicher zu gemeindlicher Schlüsselmasse 56,1 Prozent zu 43,9 Prozent. 

Für die Bemessung der Schlüsselzuweisungen werden 2024 folgende Grundbeträge zugrunde gelegt:

  • einheitlicher Grundbetrag für Gemeindeaufgaben 825,48 Euro je Einwohner
  • einheitlicher Grundbetrag für soziale Kreisaufgaben 1.934,67 Euro je Bedarfsträger
  • einheitlicher Grundbetrag für allgemeine Kreisaufgaben 425,81 Euro je Einwohner

Statistische Angaben zu Schlüsselzuweisungen

Die Höhe der Schlüsselzuweisungen jeder einzelnen Thüringer Kommune können auf der Homepage des Thüringer Landesamtes für Statistik (TLS) eingesehen werden:

Steuerstabilisierungszuweisung 2021 als Berechnungsbestandteil für die Verteilung der Schlüsselzuweisungen der Jahre 2022 bis 2025

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